Wie werden die Sonderwünsche abgerechnet?
Das neue Bauträgervertragsgesetz, welches seit 01.07.2008 in Kraft getreten ist, beinhaltet weit reichende Festlegungen zur Sicherung von Zahlungen der Wohnungskäufer. Diese Sicherung gilt nicht nur zwischen dem Bauträger und dem Wohnungskäufer, sondern auch zwischen dem vom Bauträger beauftragten Professionisten.
Zahlungen an den Bauträger oder an den vom Bauträger beauftragten Professionisten müssen bis zur endgültigen Übergabe des Projektes d.h. grundbücherliche Eintragung des Wohnungskäufers, mit einer Bankgarantie gegen ev. Rückforderungsansprüche gesichert werden. Weiters ist jeder Wohnungskäufer berechtigt auf die Dauer von 3 Jahren einen Haftrücklass in der Höhe von 2 % des Kaufpreises inkl. aller Sonderwünsche einzubehalten.
Das würde für den Professionisten bedeuten, dass für jede Anzahlung, die der Wohnungswerber auf Sonderwünsche leistet dem Wohnungswerber eine Bankgarantie für ev. Rückforderungsansprüche zu geben ist bzw. jeder Wohnungswerber sich für jeden Sonderwunsch eben den vorher erwähnten Haftrücklass einbehalten wird.
Zusätzlich zu den weit reichenden Garantien für den Wohnungswerber sind die Sonderwünsche auch beim endgültigen Kaufpreis zuzuschlagen und der neue Kaufpreis ist dem Finanzamt mitzuteilen.